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   OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11   

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https://dejure.org/2012,46240
OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11 (https://dejure.org/2012,46240)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.01.2012 - 19 U 141/11 (https://dejure.org/2012,46240)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Januar 2012 - 19 U 141/11 (https://dejure.org/2012,46240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 448 ZPO, § 141 ZPO, § 445 ZPO
    Waffengleichheit im Zivilprozess: Notwendigkeit der Parteianhörung über Inhalt eines Beratungsgespräches

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit der formlosen Anhörung einer Partei im Vier-Augen-Gespräch nach Einführung in die mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Anhörung; Beweisaufnahme; Parteianhörung; Vier-Augen-Gespräch; Waffengleichheit im Zivilprozess - Notwendigkeit der Parteianhörung über Inhalt eines Beratungsgespräches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11
    Zu diesem Zweck ist die Partei gem. § 448 ZPO zu vernehmen oder gem. § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urt. v. 30.09.2004, III ZR 369/03, Rn.3; Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04, Rn.31; Urt. v. 08.07.2010, III ZR 249/09, RN.16, jeweils m.w.N, juris), wobei die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraussetzt (BGH, Urt. v. 27.09.2005, a.a.O.).

    Demgemäß stellt der BGH bei Begründung der Beweisnot einer Partei und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit zu ihrer Vernehmung oder Anhörung nicht darauf ab, dass die "zeugenlose" Partei die Richtigkeit ihres Vorbringens zunächst und im Ergebnis vergeblich in das Wissen des im Lager der anderen Partei stehenden Zeugen stellen muss, ( BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04, Rn. 31; BGH, Urt. v. 08.07.2010, III ZR 249/09, Rn. 16).

    Soweit der BGH von dem postulierten Grundsatz eine Ausnahme annimmt und eine Vernehmung oder Anhörung nicht für erforderlich hält, wenn der Tatrichter seine Feststellungen über den Gesprächsverlauf nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel und Indizien stützt (BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04, Rn.32), lässt sich auch hieraus mittelbar ableiten, dass ein Erfordernis auf Seiten der "zeugenlosen" Partei, den gegnerischen Zeugen ebenfalls zu benennen, nicht besteht.

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11
    Zu diesem Zweck ist die Partei gem. § 448 ZPO zu vernehmen oder gem. § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urt. v. 30.09.2004, III ZR 369/03, Rn.3; Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04, Rn.31; Urt. v. 08.07.2010, III ZR 249/09, RN.16, jeweils m.w.N, juris), wobei die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraussetzt (BGH, Urt. v. 27.09.2005, a.a.O.).

    Demgemäß stellt der BGH bei Begründung der Beweisnot einer Partei und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit zu ihrer Vernehmung oder Anhörung nicht darauf ab, dass die "zeugenlose" Partei die Richtigkeit ihres Vorbringens zunächst und im Ergebnis vergeblich in das Wissen des im Lager der anderen Partei stehenden Zeugen stellen muss, ( BGH, Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04, Rn. 31; BGH, Urt. v. 08.07.2010, III ZR 249/09, Rn. 16).

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00

    Verletzung von GG Art 103 und GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch unterbliebene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11
    Dies geht zudem auch aus der Entscheidung des BVerfG (v. 21.02.2001, 2 BvR 140/00, Rn.15, juris), auf die sich der BGH in den oben zitierten Entscheidungen maßgeblich stützt, hervor.
  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 27.09.2011, Az. XI ZR 182/10, Rn. 22 m.w.N. - juris).
  • BGH, 09.06.2011 - IX ZR 75/10

    Regressprozess gegen den Rechtsanwalt: Ausreichender Hinweis auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11
    Denn danach hat ein Gericht bei einem Vier-Augen-Gespräch der Parteien eine Anhörung beider Parteien entweder auf der Grundlage des § 141 ZPO oder des § 448 ZPO vorzunehmen, weil eine solche Parteianhörung in Ermangelung weiterer Beweismittel geboten ist, um Feststellungen über den Inhalt streitiger Beratungsgespräche treffen zu können (Urt. v. 09.06.2011, IX ZR 75/10, Rn.19, juris).
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11
    Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH BKR 2008, 199 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2004 - III ZR 369/03

    Pflicht der Gerichte zur Anhörung oder Vernehmung einer Partei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11
    Zu diesem Zweck ist die Partei gem. § 448 ZPO zu vernehmen oder gem. § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urt. v. 30.09.2004, III ZR 369/03, Rn.3; Urt. v. 27.09.2005, XI ZR 216/04, Rn.31; Urt. v. 08.07.2010, III ZR 249/09, RN.16, jeweils m.w.N, juris), wobei die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraussetzt (BGH, Urt. v. 27.09.2005, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2011 - 17 U 128/10

    Anlageberatung: Zur Verjährung nach § 37 a WpHG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11
    Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Parteivernehmung bzw. Anhörung zum Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs nur dann in Betracht komme, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme mit dem "gegnerischen" Zeugen bereits durchgeführt und diese für die andere Partei ein ungünstiges Ergebnis gebracht habe (KG Berlin, Beschl. V. 09.02.2009, 10 U 145/08; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.04.2011, 17 U 128/10).
  • KG, 09.02.2009 - 10 U 145/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 19 U 141/11
    Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Parteivernehmung bzw. Anhörung zum Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs nur dann in Betracht komme, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme mit dem "gegnerischen" Zeugen bereits durchgeführt und diese für die andere Partei ein ungünstiges Ergebnis gebracht habe (KG Berlin, Beschl. V. 09.02.2009, 10 U 145/08; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.04.2011, 17 U 128/10).
  • OLG Koblenz, 08.01.2014 - 5 U 849/13

    Freie Beweiswürdigung: Verwertbarkeit der Zeugenaussage über ein lautgestelltes

    Da der Beklagte seiner Darstellung entgegen getreten war und der von ihm benannte Zeuge nicht berücksichtigt wurde, befand er sich in einem Beweisnotstand, der anders nicht zu überwinden war (BGHZ 186, 152; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2012 - 19 U 141/11).
  • OLG Hamm, 24.05.2016 - 34 U 242/15

    Abgrenzung von Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsvertrag; Pflichten des

    Das beschneidet aber nicht das Recht der Partei, im Hinblick auf das prozessuale Grundrecht auf rechtliches Gehör ihre Darstellung dem Gericht unmittelbar zu unterbreiten, wenn sie dies beantragt (vgl. OLG Frankfurt - 19 U 141/11, juris Rn. 22, 25; BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 39/12, juris Rn. 8).
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